elka

AGB

elka-Holzwerke GmbH
Liefer- und Zahlungsbedingungen elka-Holzwerke GmbH

Stand: 01.10.2021

§ 1 Allgemeines

  1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche in der jeweils gültigen Fassung), die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Bedingungen gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrags sind. Falls nicht bekannt, kann der Text der Tegernseer Gebräuche auf Anfrage übersandt werden.
  2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die elka-Holzwerke GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die elka-Holzwerke GmbH in Kenntnis der AGB des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
  3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden diese Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn die elka-Holzwerke GmbH im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung (Textform ausreichend) und Leistungsbeschreibung der elka-Holzwerke GmbH maßgebend.
  5. Der Käufer verpflichtet sich seinen Abnehmern dieselben Bedingungen und Pflichten aufzuerlegen, die die elka-Holzwerke GmbH an den Käufer stellt. Zu Lasten der elka-Holzwerke GmbH darf nicht abgewichen werden.

§ 2 Angebote – Vertragsabschluss – Preise – Preisanpassungsklausel

  1. Angebote der elka-Holzwerke GmbH sind freibleibend und erfolgen bis zum Vertragsschluss unter Widerrufsvorbehalt. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Abweichend hiervon kann die elka-holzwerke GmbH sich in einen im Angebot explizit genannten Zeitraum an ihr Angebot binden. In diesem Fall kann das Angebot durch Annahme nur in diesem Zeitraum erfolgen- erfolgt eine Annahme nach Ablauf der Bindungsfrist, so gilt dies als Antrag auf Abschluss eines neuen Vertrages. In diesem Fall erstellt die elka-Holzwerke GmbH ein neues Angebot.
  2. Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager ohne Verpackung zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
  3. Die Einkaufspreise für Rohstoffe, insbesondere Holz, unterliegen starken Preisschwankungen. Die elka-Holzwerke GmbH ist gegenüber dem Käufer berechtigt, die auf der Grundlage eines Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Hierbei ist die elka-Holzwerke GmbH bei steigenden Kosten für Rohstoffe oder Lohnkosten zu einer Preissteigerung (Preisanpassung) bei Änderung der wirtschaftlichen Begebenheiten nach Abschluss des Vertrages berechtigt. Steigerungen dürfen hierbei durch die elka-Holzwerke GmbH nur dann berechnet werden, soweit in anderen Bereichen kein Preisfall erfolgt. Dies gilt nur, wenn die Leistungen mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgen sollen.

§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

Sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde (wie z.B. die Lieferung nach Incoterms 2020) gilt folgendes:

  1. Lieferfristen- und termine sind unverbindlich, wenn nichts anderes erklärt wurde. Lieferfristen und – termine stehen gegenüber Kaufleuten dessen ungeachtet unter dem Vorbehalt, dass die elka-Holzwerke GmbH ihrerseits rechtzeitig beliefert wird, es sei denn, dass die elka-Holzwerke GmbH den zugesagten Termin gleichwohl hätte einhalten können. Die Nichteinhaltung berechtigt den Käufer zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten erst, wenn er der elka-Holzwerke GmbH eine angemessene Nachfrist eingeräumt hat.
  2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum einer Liefer- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf oder behördlicher Anordnungen. In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Beginn und voraussichtliches Ende einer derartigen Behinderung teilen die Parteien dem jeweiligen Vertragspartner unverzüglich mit. Beide Parteien sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihnen die Durchführung aufgrund der Verzögerung oder aufgrund der Ursachen oder Folgen der Verzögerung unzumutbar ist. Beide Parteien sind verpflichtet, dem jeweiligen Vertragspartner auf dessen Verlangen hin binnen angemessener Frist unter Angabe der Gründe mitzuteilen, ob vom Vertrag zurückgetreten wird.
  3. Die elka-Holzwerke GmbH haftet hinsichtlich der Liefer- und Leistungsverzögerungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das seiner Vorlieferanten. Sie ist jedoch auf Verlangen verpflichtet, ihr wegen der Verzögerung gegen den Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten, jedoch nicht über den beim Käufer oder dessen Abnehmer entstandenen Schaden hinaus.
  4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und vom Käufer oder dessen Abnehmer abzunehmen.
  5. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers auf dessen Kosten abgeschlossen.
  6. Erfolgt auf Wunsch des Käufers der Versand mit besonderer Verpackung oder in einer besonderen Versandart, werden zusätzlich entstehende Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungsmaterial wird nur nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen.
  7. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Anlieferung auf den Käufer über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Versand erfolgt nach bestem Ermessen der elka-Holzwerke GmbH. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Wartezeiten werden gesondert berechnet. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers oder seines Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße, haftet der Käufer für entstehende Mängel und Schäden.

§ 4 Zahlungsbedingungen – Aufrechnungsverbot

  1. Die Rechnung wird über jede Sendung unter dem Datum des Versandtages erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Der Rechnungsversand erfolgt nur digital und elektronisch.
  2. Ist nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis in Euro innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, oder nach 14 Tagen mit 2 % Skonto zu zahlen, vorausgesetzt, dass das Käuferkonto keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Lohnarbeit und Verpackung. Alle Kosten für die Übermittlung des Zahlbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Als Zahlungsmittel akzeptieren wir Überweisungen und SEPA-Lastschriftmandate. Die Währung ist EUR.
  3. Vertreter sind nur aufgrund besonderer Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
  4. Bei Zahlungsverzug ist die elka-Holzwerke GmbH berechtigt, alle offen stehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und bestehende Aufträge zu stornieren.
  5. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen, es sei denn, der Käufer wäre nicht verpflichtet, eine Teillieferung über den mangelfreien Teil gemäß § 3 Ziff. 4 abzunehmen.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist beiderseits nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 5 Beschaffenheit – Gewährleistung – Verjährung

  1. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften bei Erwerb, Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Farb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar.
  1. Für die Beschaffenheit der Ware gelten nur die Leistungsbeschreibung und die Angaben im schriftlichen Angebot als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  2. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte unter Berücksichtigung üblicher Toleranzen. Bei technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.
  3. Bei berechtigter Mängelrüge kann die elka-Holzwerke GmbH nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Mehr- und/oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware stellen keinen Sachmangel dar.
  4. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1, Nr. 2, (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) § 478 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a), Abs. 1, Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
  5. Für Schadensersatzansprüche gilt § 6.
  6. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der elka-Holzwerke GmbH unverzüglich Anzeige zu machen, § 377 HGB. Die Mängelanzeige ist schriftlich (Textform) binnen 5 Werktagen an die elka-Holzwerke GmbH zu übersenden. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich (5 Werktage; Textform ausreichend) nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
  7. Der Rücktransport zu Recht beanstandeter Ware hat durch Transportmittel der elka-Holzwerke GmbH zu erfolgen. Wählt der Kunde für die Rückgabe eine andere Versandart, so gehen die Kosten und das Transportrisiko zu seinen Lasten.
  8. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet die elka-Holzwerke GmbH nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN- oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.
  9. Der Käufer hat seinen Abnehmern dieselben Bedingungen und Pflichten aufzuerlegen, die die elka-Holzwerke GmbH an den Käufer stellt. Zu Lasten der elka-Holzwerke GmbH darf nicht abgewichen werden.

§ 6 Haftungsbegrenzung – Schadensersatz

  1. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solche Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind, bestehen nur
  • bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die elka-Holzwerke GmbH;
  • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die elka-Holzwerke GmbH oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch die elka-Holzwerke GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern an der Ware, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
  1. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die elka-Holzwerke GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
  2. Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Verkaufspreises Eigentum der elka-Holzwerke GmbH. Gegenüber Kaufleuten gilt dies bis zur Tilgung sämtlicher fälligen Forderungen aus der konkreten Geschäftsbeziehung. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Summe aller fälligen Forderungen um mindestens 30 %, so hat die elka-Holzwerke GmbH auf entsprechendes Verlangen hin Vorbehaltsware bis zur Höhe des überschießenden Betrages an den Käufer freizugeben.
  2. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erhält die elka-Holzwerke GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen stellt wiederum Vorbehaltsware in diesem Sinne dar.
  3. Wird die gelieferte Ware mit der beweglichen Sache eines Dritten derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil der anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde der elka-Holzwerke GmbH schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die elka-Holzwerke GmbH ab. Die elka-Holzwerke GmbH nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Die Offenlegung der Abtretung gegenüber Dritten ist der elka-Holzwerke GmbH nur gestattet, wenn sich der Kunde gegenüber elka-Holzwerke GmbH in Zahlungsverzug befindet.
  4. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die elka-Holzwerke GmbH unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die elka-Holzwerke GmbH ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Besitzrecht des Käufers zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials zu verlangen. Mit Zahlungseinstellung und/oder Überschuldung erlischt das Recht des Schuldners, über Vorbehaltsware zu verfügen, es sei denn, der Empfänger der Käuferleistung bestätigt gegenüber der elka-Holzwerke GmbH schriftlich die Beachtung der Vorausabtretung gemäß Ziff. 3.
  5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als einen Monat in Verzug, so ist Kunde verpflichtet, der elka-Holzwerke GmbH oder ihren Beauftragten unverzüglich etwaigen Zugang zur Vorbehaltsware zu gewähren, um deren Bestand, Werthaltigkeit und Verfügbarkeit festzustellen. Weitere Rechte bleiben unberührt.

§ 8 Datenschutz

Die elka-Holzwerke GmbH verarbeitet die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Genauere Hinweise erhält der Käufer jederzeit aktuell unter https://www.elka-holzwerke.de/impressum.

§ 9 Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht

  1. Es gilt Morbach/Hunsrück als Erfüllungsort. Gerichtsstand ist 54470 Bernkastel-Kues.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt das als vereinbart, was unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.

Beide Vertragsparteien verpflichten sich auf Verlangen des jeweiligen Vertragspartners, in diesen Fällen an der Formulierung einer Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.

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